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Art. 15 Zuständigkeiten
1 Der Vollzug des Gesetzes obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der für personalrechtliche Maßnahmen der Berechtigten zuständigen Behörde. 2 Die obersten Dienstbehörden können ihre Befugnisse nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 und Art. 11 Abs. 3 Satz 2 sowie die Zuständigkeit der nach Satz 1 für den Vollzug zuständigen Behörden auf andere Dienststellen übertragen, im staatlichen Bereich durch Rechtsverordnung. 3 Eine Konzentration auf eine oder einzelne Behörden ist zulässig. 4 Die Staatsregierung kann für den staatlichen Bereich durch Rechtsverordnung die Abrechnung der Umzugskostenvergütung und Umzugskostenbeihilfe bei einer oder mehreren Behörden konzentrieren.
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