Bayerisches Hochschulpersonalgesetz (BayHSchPG) Artikel 21 ff.

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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz – BayHSchPG)

 

auf dieser Seite finden Sie die Inhaltsübersicht des BayHSchPG

ab hier finden Sie die Normen der Art. 1 bis Art. 20

ab hier finden Sie die Art. 21 ff.

 

Art. 21 Dienstaufgaben

(1) 1Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen obliegen wissenschaftliche Dienstleistungen. 2Sie werden nach Anordnung und fachlicher Betreuung durch die Leitung der Organisationseinheit oder die Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen, denen sie zugeordnet sind, tätig. 3Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehören auch die Durchführung von Lehrveranstaltungen (Art. 5 Abs. 1 Satz 2) und, im Bereich der Medizin oder klinischen Psychologie, Tätigkeiten in der Krankenversorgung in der Hochschule und im Klinikum; für den Bereich der Tiermedizin gilt dies entsprechend. 4In begründeten Fällen soll wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden; die Entscheidung trifft der Dekan oder die Dekanin.

(2) Für künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gilt Abs. 1 entsprechend.

Art. 22 Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Weiterqualifizierungsaufgaben

(1) 1Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die befristet beschäftigt werden, können neben den wissenschaftlichen Dienstleistungen (Art. 21 Abs. 1 Sätze 1 und 3) Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind. 2Ihnen soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden. 3 Art. 21 Abs. 1 Sätze 2 und 4 finden Anwendung.

(2) 1Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, denen Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion förderlich sind, werden in einem befristeten privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigt. 2Die Beschäftigung setzt ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraus.

(3) 1Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, denen Aufgaben übertragen werden, die auch der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind, können im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Zeit als Akademischer Rat oder Akademische Rätin oder Akademischer Oberrat oder Akademische Oberrätin oder in einem befristeten privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigt werden. 2Für die Beamten und Beamtinnen auf Zeit im Sinn des Satzes 1 gelten die positive Zwischenevaluierung nach Art. 65 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG, die Verlängerung des Beamtenverhältnisses nach Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 sowie die Ernennung nach Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 als Feststellung im Sinn des Art. 30 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes.

(4) 1Zum Akademischen Rat oder zur Akademischen Rätin im Beamtenverhältnis auf Zeit mit der Funktion eines wissenschaftlichen Mitarbeiters oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin im Sinn des Abs. 3 kann ernannt werden, wer die in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllt; Art. 19 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 2Zum Akademischen Oberrat oder zur Akademischen Oberrätin im Beamtenverhältnis auf Zeit kann ernannt werden, wer die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren oder Professorinnen an Universitäten (Art. 7 Abs. 1) oder für Professoren oder Professorinnen an Kunsthochschulen (Art. 7 Abs. 2) nachweist.

(5) 1Die Ernennung zum Akademischen Rat oder zur Akademischen Rätin im Beamtenverhältnis auf Zeit in der Funktion eines wissenschaftlichen Mitarbeiters oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin im Sinn des Abs. 3 erfolgt für die Dauer von drei Jahren, die Ernennung zum Akademischen Oberrat oder zur Akademischen Oberrätin im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von bis zu vier Jahren. 2Das Dienstverhältnis eines Akademischen Rats oder einer Akademischen Rätin auf Zeit kann um bis zu weitere drei Jahre verlängert werden; ein Akademischer Rat oder eine Akademische Rätin im Beamtenverhältnis auf Zeit kann nach Ablauf der Dienstzeit zum Akademischen Oberrat oder zur Akademischen Oberrätin im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt werden; im Übrigen ist eine Verlängerung des Dienstverhältnisses eines Akademischen Rats, einer Akademischen Rätin, eines Akademischen Oberrats oder einer Akademischen Oberrätin, abgesehen von den Fällen des Art. 17 Abs. 2 und 3, oder eine erneute Ernennung zum Akademischen Rat, zur Akademischen Rätin, zum Akademischen Oberrat oder zur Akademischen Oberrätin im Beamtenverhältnis auf Zeit nicht zulässig. 3Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen. 4Wird ein Beamter oder eine Beamtin auf Lebenszeit mit Zustimmung des Dienstherrn zum Akademischen Rat, zur Akademischen Rätin, zum Akademischen Oberrat oder zur Akademischen Oberrätin im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt, gilt der Beamte oder die Beamtin für die Dauer dieses Dienstverhältnisses unter Fortfall der Leistungen des Dienstherrn als beurlaubt.

(5a) 1Ein Dienstverhältnis nach Abs. 3 Satz 1 kann abweichend von Abs. 5 Satz 2 Teilsatz 3 mit Zustimmung des oder der Betroffenen um zwölf Monate verlängert werden, wenn das Dienstverhältnis zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2021 begründet wurde oder bestand. 2Um von der Möglichkeit des Satzes 1 Gebrauch zu machen, kann ein Dienstverhältnis auch neu begründet werden.

(6) Für die Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiterin im Sinn des Abs. 3 in einem befristeten privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gelten Abs. 4 und Abs. 5 Sätze 1 und 2 Halbsätze 1 und 2 entsprechend; die Vorschriften des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes bleiben unberührt.

(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten für künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entsprechend.

Art. 23 Personal mit ärztlichen Aufgaben

Hauptberuflich an der Hochschule im Dienst des Freistaates Bayern tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die nicht Professoren, Professorinnen, Juniorprofessoren oder Juniorprofessorinnen sind, sind dienst- und mitgliedschaftsrechtlich wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen gleichgestellt.

 

Abschnitt VI Lehrkräfte für besondere Aufgaben

Art. 24 Einstellungsvoraussetzungen, dienstrechtliche Stellung und Dienstaufgaben

(1) 1Lehrkräfte für besondere Aufgaben müssen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Aufgaben der Hochschule entsprechen. 2Durch Rechtsverordnung können die Einstellungsvoraussetzungen näher bestimmt werden.

(2) 1 Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden unter Übertragung dieser Funktion in der Regel zum Akademischen Rat oder zur Akademischen Rätin oder zum Fachlehrer oder zur Fachlehrerin in der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft ernannt; insbesondere im Bereich der Lehrerbildung können auch abgeordnete Beamte oder Beamtinnen aus dem Schuldienst als Lehrkräfte für besondere Aufgaben beschäftigt werden. 2Lehrkräfte für besondere Aufgaben können, insbesondere wenn sie als Lektoren tätig werden, auch in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigt werden.

(3) 1Lehrkräften für besondere Aufgaben obliegt überwiegend die Aufgabe, Studierenden Fachwissen, praktische Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln (Art. 5 Abs. 1 Satz 2). 2 Art. 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Zweiter Teil Nebenberuflich wissenschaftlich und künstlerisch Tätige
Abschnitt I Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen

Art. 25 Bestellung

(1) 1Zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin können Personen bestellt werden, die
1. die Einstellungsvoraussetzung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllen und den Qualifikationsanforderungen an Professoren und Professorinnen der betreffenden Hochschulart im Sinn des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 entsprechen und
2. auf Grund mehrjähriger Erfahrungen in der Lehre an Hochschulen zur Lehrtätigkeit an der betreffenden Hochschulart geeignet sind.
2Zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin können Personen nicht bestellt werden, die einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes als Professor oder Professorin angehören und noch nicht entpflichtet oder nicht im Ruhestand sind, oder die eine vergleichbare Rechtsstellung an einer Hochschule im Ausland haben.

(2) 1Die Bestellung erfolgt durch den Präsidenten oder die Präsidentin der Hochschule. 2 Art. 18 Abs. 4 Satz 11 gilt entsprechend; hierfür sollen auswärtige Gutachten eingeholt werden.

Art. 26 Rechtsstellung

(1) 1Mit der Bestellung wird der Honorarprofessor oder die Honorarprofessorin Mitglied der Hochschule. 2Die Begründung eines Dienstverhältnisses ist mit der Bestellung nicht verbunden; diese begründet keinen Anspruch auf Dienst- und Versorgungsbezüge und keine Anwartschaft auf Bestellung zum Professor. 3Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen sind befugt, die Bezeichnung „Professor“ bzw. „Professorin“ als akademische Würde zu führen.

(2) 1Die Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen haben ihre Lehrtätigkeit an den Erfordernissen des Fachs sowie an den Prüfungs- und Studienordnungen auszurichten. 2Ihnen kann nach Maßgabe der vom Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zu erlassenden Bestimmungen eine Lehrvergütung gewährt werden.

(3) Art. 63 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes findet sinngemäß Anwendung.

Art. 27 Widerruf der Bestellung

(1) 1 Der Präsident oder die Präsidentin kann die Bestellung widerrufen, wenn der Honorarprofessor oder die Honorarprofessorin

1. zum Professor oder zur Professorin an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes ernannt wird oder eine vergleichbare Rechtsstellung im Ausland erhält oder

2. vor Vollendung des 62. Lebensjahres aus Gründen, die er oder sie zu vertreten hat, die Obliegenheit zur unentgeltlichen Lehrtätigkeit im Umfang von mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden nicht erfüllt.
2Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Honorarprofessor oder die Honorarprofessorin

1. schriftlich gegenüber dem Präsidenten oder der Präsidentin verzichtet oder

2. zu einer Strafe verurteilt wird, die bei Beamten den Verlust der Beamtenrechte nach sich zieht; im Übrigen gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Mit dem Widerruf der Bestellung erlischt die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Professor“ oder „Professorin“.
Abschnitt II Privatdozenten, Privatdozentinnen, außerplanmäßige Professoren und Professorinnen

Art. 28 Rechtsstellung der Privatdozenten und Privatdozentinnen

(1) 1Privatdozenten und Privatdozentinnen sind Mitglieder der Hochschule. 2 Art. 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Die Forschungseinrichtungen der Hochschule sollen Privatdozenten und Privatdozentinnen im Rahmen des Möglichen zugänglich gemacht werden.

Art. 29 Außerplanmäßige Professoren und Professorinnen

(1) 1Auf Antrag des Fakultätsrats kann der Präsident oder die Präsidentin Privatdozenten und Privatdozentinnen nach mindestens sechsjähriger Tätigkeit als Hochschullehrer oder Hochschullehrerin, die überwiegend an der betreffenden Hochschule erbracht worden sein soll, zum außerplanmäßigen Professor oder zur außerplanmäßigen Professorin bestellen, wenn nicht die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Art. 30 vorliegen. 2Die Sechsjahresfrist nach Satz 1 kann in Ausnahmefällen bei Vorliegen außergewöhnlicher wissenschaftlicher Leistungen auf bis zu vier Jahre abgekürzt werden.

(2) 1Die Bestellung zum außerplanmäßigen Professor oder zur außerplanmäßigen Professorin lässt die Rechtsstellung von Privatdozenten und Privatdozentinnen unberührt. 2Außerplanmäßige Professoren und Professorinnen sind befugt, die Bezeichnung „Professor“ bzw. „Professorin“ als akademische Würde zu führen.

Art. 30 Widerruf

(1) 1Für den Widerruf der Lehrbefugnis (Art. 65 Abs. 10 BayHSchG) und der Bestellung zum außerplanmäßigen Professor oder zur außerplanmäßigen Professorin gilt Art. 27 entsprechend; der Widerruf ist auch zulässig, wenn der Privatdozent oder die Privatdozentin oder der außerplanmäßige Professor oder die außerplanmäßige Professorin die Lehrbefugnis oder eine vergleichbare Rechtsstellung an einer anderen Hochschule erworben hat. 2Für den Widerruf nach Satz 1 ist der Präsident oder die Präsidentin zuständig, dem oder der gegenüber auch der Verzicht auf die Lehrbefugnis oder die Bestellung zum außerplanmäßigen Professor oder zur außerplanmäßigen Professorin zu erklären ist.

(2) Mit dem Widerruf nach Abs. 1 erlischt die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Privatdozent“ und „Privatdozentin“ sowie der Bezeichnung „Professor“ und „Professorin“.

 

Abschnitt III Lehrbeauftragte

Art. 31 Bestellung, Rechtsstellung und Aufgaben
(1) 1Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. 2An Kunsthochschulen können sie auch zur Sicherstellung des Lehrangebots in einem Fach erteilt werden. 3Lehrbeauftragte werden in der Regel für ein Semester durch die Hochschule bestellt; sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zum Freistaat Bayern. 4Lehrbeauftragte sollen mindestens die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und – im Bereich der Medizin – nach Satz 4, im Bereich der Fachhochschulstudiengänge nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erfüllen und eine mindestens dreijährige berufliche Praxis nachweisen. 5Ein Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn Lehrbeauftragte von sich aus auf eine Vergütung verzichten oder wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird.

(2) 1Personen, die bereits auf Grund eines Dienstverhältnisses zu einer Lehrtätigkeit an einer Hochschule verpflichtet sind oder verpflichtet werden können, können an dieser Hochschule Lehraufträge nur für Lehrveranstaltungen erhalten, die nicht zu ihren Dienstobliegenheiten zählen. 2Ausnahmen hiervon sind zulässig bei Lehrveranstaltungen insbesondere im Bereich der Weiterbildung und in berufsbegleitenden Studiengängen; die Lehrverpflichtung darf zur Wahrnehmung des Lehrauftrags nicht ermäßigt werden.

(3) Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben selbstständig wahr; Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 gelten entsprechend.

(4) Die Beschäftigung von Lehrbeauftragten in den theologischen Fachbereichen und in den Fächern Theologie, Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts der Universitäten kann im Hinblick auf die Bestimmungen des Art. 3 § 2 des Konkordats mit dem Heiligen Stuhl sowie des Art. 2 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 3 bis 5 des Vertrags mit der Evangelisch Lutherischen Kirche in Bayern erst dann erfolgen, wenn das Staatsministerium der Hochschule schriftlich mitgeteilt hat, dass keine Einwendungen erhoben werden.

Art. 32 Lehrauftragsvorschriften

Das Staatsministerium erlässt im Benehmen mit den Hochschulen Bestimmungen über die Beschäftigung von Lehrbeauftragten und – im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat – insbesondere über die Lehrauftragsvergütung.

 

Abschnitt IV Sonstige nebenberuflich Tätige

Art. 33 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, studentische Hilfskräfte

(1) 1Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben können auch nebenberuflich in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. 2Für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gelten Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4, Art. 19 Abs. 2, Art. 20 Satz 2, Art. 21 und Art. 22 Abs. 1, 2, 3 und 6, für Lehrkräfte für besondere Aufgaben Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 und Art. 24 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3. 3Nebenberuflich tätige wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinn des Art. 22 Abs. 2 sind wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte.

(2) 1Als nebenberufliche studentische Hilfskräfte können geeignete Studierende bestellt werden. 2Die fachliche Eignung setzt voraus, dass die Studierenden in dem für die Tätigkeit als studentische Hilfskraft erforderlichen Studium hinreichend fortgeschritten sind und gute Kenntnisse in dem entsprechenden Fach aufweisen.

 

Dritter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Abschnitt I Übergangsvorschriften

Art. 34 Entpflichtung und Altersgrenze

(1) 1Das Recht der am 30. September 1978 vorhandenen ordentlichen und außerordentlichen Professoren und Professorinnen, nach Erreichen der Altersgrenze von ihren amtlichen Verpflichtungen entbunden zu werden (Entpflichtung) bleibt unberührt; dies gilt auch bei Wechsel des Dienstherrn und für die Professoren und Professorinnen, denen am 30. September 1978 das Recht zur Entpflichtung an einer kirchlichen Hochschule zustand und die nach dem 1. Oktober 1978 an eine staatliche Hochschule berufen werden. 2Satz 1 findet auf Antrag des Professors oder der Professorin keine Anwendung; der Antrag kann nur gestellt werden, solange der Professor oder die Professorin noch nicht entpflichtet ist.

(2) Die Rechtsverhältnisse der am 30. September 1978 entpflichteten ordentlichen oder außerordentlichen Professoren und Professorinnen bleiben unberührt.

(3) Für die Entpflichtung der in Abs. 1 genannten Beamten oder Beamtinnen sowie für die in Abs. 2 genannten Beamten oder Beamtinnen gelten unbeschadet der bundesrechtlichen Vorschriften über deren Besoldung Art. 18 bis 21 des Hochschullehrergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 1974 (GVBl S. 765), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1978 (GVBl S. 498) weiter.

Art. 35 Übergangsvorschriften für am 30. September 1978 vorhandene Beamte und Beamtinnen

(1) 1Beamte und Beamtinnen, die am 30. September 1978 an einer Hochschule tätig waren, verbleiben, wenn sie nicht in ein anderes Amt übergeleitet oder übernommen worden sind, in ihrem bisherigen Dienstverhältnis und führen ihre bisherige Amtsbezeichnung weiter; soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben ihre Rechte und Pflichten unberührt. 2Bleiben Universitätsdozenten, Hochschuldozenten, beamtete Lektoren, wissenschaftliche Assistenten einschließlich Oberassistenten und Oberingenieure sowie Fachhochschullehrer in ihrem bisherigen Dienstverhältnis, gelten die Vorschriften des Hochschullehrergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 1974 (GVBl S. 765), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1978 (GVBl S. 498), und die darin anwendbar erklärten Bestimmungen mit folgenden Maßgaben weiter:

1. Art. 37 Abs. 2, Art. 40 Satz 1 Nr. 1, Art. 53, 54 Abs. 2 und 3 Satz 1, Art. 56, 56b Sätze 2 und 3, Art. 56c Abs. 3 sowie Art. 56e Abs. 1 und 3 bis 5 des Hochschullehrergesetzes sind nicht anzuwenden. Eine Ernennung zum außerplanmäßigen Professor oder zur außerplanmäßigen Professorin findet nicht mehr statt.

2. Art. 56c Abs. 1 des Hochschullehrergesetzes gilt nur insoweit weiter, als Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 des Hochschullehrergesetzes für entsprechend anwendbar erklärt werden.

(2) 1Oberassistenten und Oberingenieure, die in ihrem bisherigen Dienstverhältnis als Beamte auf Widerruf verblieben sind und dienstunfähig sind (§ 26 Abs. 1 BeamtStG und Art. 65 Abs. 2 BayBG), ohne die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 BeamtStG zu erfüllen, oder die Altersgrenze erreicht haben, sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit im Beamtenverhältnis von mindestens 25 Jahren zurückgelegt haben. 2Sie können in den Ruhestand versetzt werden, wenn ihre im Beamtenverhältnis zurückgelegte ruhegehaltsfähige Dienstzeit weniger als 25 Jahre beträgt und das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat der Versetzung in den Ruhestand zustimmt.

Art. 36 Übergangsvorschriften für Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, außerplanmäßige Professoren und Professorinnen sowie Privatdozenten und Privatdozentinnen

Soweit die Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin oder die Verleihung der Lehrbefugnis nach den bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen nicht erlöschen würde oder diese Bestellung oder Verleihung nicht widerrufen oder zurückgenommen werden könnte, ist der Widerruf einer vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erfolgten Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin, zum außerplanmäßigen Professor oder zur außerplanmäßigen Professorin oder der Widerruf der Lehrbefugnis auf Grund der ab dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen nicht zulässig.

Art. 37 Übergangsvorschriften für Professoren und Professorinnen der Besoldungsgruppen C 3 und C 4

Professoren und Professorinnen der Besoldungsgruppe C 4, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes befugt waren, den Titel „Ordinarius“ oder „Ordinaria“ zu führen, sind befugt, diesen Titel weiterzuführen; dies gilt für Professoren und Professorinnen der Besoldungsgruppe C 3 an Universitäten entsprechend für die Führung des Titels „Extraordinarius“ oder „Extraordinaria“.

Art. 38 Übergangsvorschriften für wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, Oberassistenten und Oberingenieure

1Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, Oberassistenten und Oberingenieure verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen; für die Verlängerung von Dienstverhältnissen gelten neben Art. 17 Abs. 3 die Art. 19 Abs. 1 Sätze 2 bis 4, Art. 21 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie Art. 21a Abs. 2 und 3 BayHSchLG in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung. 2 Art. 4 Abs. 5 Buchst. a des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl S. 349, BayRS 2035-1-F), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665), gilt für die in Satz 1 Halbsatz 1 genannten Personen in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter.

 

Abschnitt II Schlussvorschriften

Art. 39 Kirchenverträge

1Durch dieses Gesetz werden die Verträge mit den Kirchen sowie die besondere Rechtsstellung der kirchlichen Hochschulen (Art. 138 Abs. 1 und Art. 150 Abs. 1 der Verfassung) nicht berührt. 2Insbesondere sind bei der Einstellung wissenschaftlichen und künstlerischen Personals sowie bei der Erteilung der Lehrbefugnis Art. 3 § 2 des Konkordats mit dem Heiligen Stuhl sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 3 bis 5 des Vertrags mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern zu beachten.

Art. 40 Fachhochschulstudiengänge

Die in diesem Gesetz für Personal an Fachhochschulen geltenden Bestimmungen finden auch auf Personal in Fachhochschulstudiengängen an anderen Hochschulen Anwendung.

Art. 41 Einteilung des Studienjahres

Wird an einer Hochschule das Studienjahr anders als in Semester eingeteilt, sind die für Semester geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.

Art. 42 Rechtsvorschriften

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlässt das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat; bei Rechtsverordnungen nach Art. 18 Abs. 10 ist das Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat nicht erforderlich.

Art. 43 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2006 in Kraft.

München, den 23. Mai 2006
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund Stoiber


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