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Zur Übersicht der Urlaubsverordnung im Freistaat Bayern
§ 7 Zusatzurlaub für Schichtdienst
(1) Beamte, die ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, und dabei in einem Urlaubsjahr in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder verwaltungsüblichen Nachtschicht leisten, erhalten Zusatzurlaub.
(2) 1 Der Zusatzurlaub nach Absatz 1 beträgt bei einer entsprechenden Dienstleistung im Kalenderjahr
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bei der Fünftagewoche an mindestens |
bei der Sechstagewoche an mindestens |
im Urlaubsjahr |
87 Arbeitstagen | 104 Arbeitstagen | 3 Arbeitstage |
130 Arbeitstagen | 156 Arbeitstagen | 4 Arbeitstage |
173 Arbeitstagen | 208 Arbeitstagen | 5 Arbeitstage |
195 Arbeitstagen | 234 Arbeitstagen | 6 Arbeitstage |
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2 Bei anderweitiger Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist die Zahl der für die Gewährung des Zusatzurlaubs maßgebenden Arbeitstage entsprechend zu ermitteln. 3 Beginnt der Beamte an einem Tag, an dem er bereits eine volle, diesem Tag zuzurechnende Dienstschicht geleistet hat, eine weitere Dienstschicht, die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ebenfalls diesem Tag zuzurechnen ist, sind zwei Arbeitstage anzusetzen.
(3) Beamte, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, jedoch Dienst nach einem Schichtplan (Dienstplan) zu erheblich unterschiedlichen Zeiten (im Schichtdienst oder jeweils innerhalb eines Monats im häufigen unregelmäßigen Wechsel mit Abweichungen von mindestens drei Stunden) beginnen oder beenden, erhalten bei einer Dienstleistung im Kalenderjahr von mindestens
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110 Nachtdienststunden | 3 Arbeitstage |
220 Nachtdienststunden | 4 Arbeitstage |
330 Nachtdienststunden | 5 Arbeitstage |
450 Nachtdienststunden | 6 Arbeitstage |
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Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.
(4) Beamte, die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 nicht erfüllen, erhalten bei einer Dienstleistung im Kalenderjahr von mindestens
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150 Nachtdienststunden | 3 Arbeitstage |
300 Nachtdienststunden | 4 Arbeitstage |
450 Nachtdienststunden | 5 Arbeitstage |
600 Nachtdienststunden | 6 Arbeitstage |
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Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.
(5) 1 Bei Polizeivollzugsbeamten ist der Zusatzurlaub abweichend von den Abs. 1 bis 4 ausschließlich auf der Grundlage der tatsächlich geleisteten Nachtdienststunden zu ermitteln. 2 Hiernach erhalten Beamte im Sinn des Satzes 1 bei einer Dienstleistung im Kalenderjahr von mindestens
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110 Nachtdienststunden | 1 Arbeitstag |
200 Nachtdienststunden | 2 Arbeitstage |
290 Nachtdienststunden | 3 Arbeitstage |
370 Nachtdienststunden | 4 Arbeitstage |
440 Nachtdienststunden | 5 Arbeitstage |
500 Nachtdienststunden | 6 Arbeitstage |
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Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.
(6) Auf Beamte, deren Arbeitszeit ermäßigt worden ist, sind Absatz 1 und die Abs. 3 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der tatsächlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird.
(7) 1 Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubsjahr werden die bei demselben Dienstherrn im vorangegangenen Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen nach den Absätzen 2 bis 5 zugrunde gelegt. 2 Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 2 bis 5 darf insgesamt sechs Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten; Absatz 8 bleibt unberührt. 3 § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden.
(8) Für Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder im Lauf des Urlaubsjahres vollenden, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.
(9) 1 Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes, wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht. 2 Ist mindestens ein Viertel der Schichten, die Beamte im Sinn des Satzes 1 leisten, kürzer als 24, aber länger als 11 Stunden, so erhalten sie für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub; Absatz 8 ist nicht anzuwenden.
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