Urlaubsverordnung Bayern: § 13 Inanspruchnahme der Elternzeit

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§ 13 Inanspruchnahme der Elternzeit

(1) 1 Die Elternzeit soll spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden; wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern, kann diese Frist angemessen um bis zu acht Wochen verlängert werden. 2 Dabei soll angegeben werden, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren sie beantragt wird. 3 Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Dienstvorgesetzten möglich.

(2) 1 Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst sind Unterbrechungen der Elternzeit, die überwiegend auf die Schulferien oder die unterrichtsfreie Zeit entfallen, nicht zulässig. 2 Bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit dürfen Schulferien oder die unterrichtsfreie Zeit nicht ausgespart werden. 3 Satz 2 gilt nicht, soweit hierdurch der Urlaubsanspruch nach § 3 Abs. 1 und § 18 Abs. 4 unterschritten wird.

(3) Können Beamte aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot des § 4 Abs. 1 der Bayerischen Mutterschutzverordnung anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig beantragen, so können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.

(4) 1 Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 12 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Dienstvorgesetzte zustimmt. 2 Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalls (§ 5 Abs. 1 Satz 3 BErzGG) kann nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. 3 Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum Zweck der Inanspruchnahme der Beschäftigungsverbote nach § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 der Bayerischen Mutterschutzverordnung ist nicht zulässig. 4 Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Inanspruchnahme der Elternzeit aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

(5) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet dieser spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.

(6) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung haben Beamte dem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.


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