Urlaubsverordnung Bayern: § 7 Zusatzurlaub für Schichtdienst

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§ 7 Zusatzurlaub für Schichtdienst

(1) Beamte, die ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, und dabei in einem Urlaubsjahr in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder verwaltungsüblichen Nachtschicht leisten, erhalten Zusatzurlaub.

(2) 1 Der Zusatzurlaub nach Absatz 1 beträgt bei einer entsprechenden Dienstleistung im Kalenderjahr

.

bei der 
Fünftagewoche
an mindestens
bei der 
Sechstagewoche
an mindestens

im Urlaubsjahr  
87 Arbeitstagen  104 Arbeitstagen  3 Arbeitstage 
130 Arbeitstagen  156 Arbeitstagen  4 Arbeitstage 
173 Arbeitstagen  208 Arbeitstagen  5 Arbeitstage 
195 Arbeitstagen  234 Arbeitstagen  6 Arbeitstage 

.

2 Bei anderweitiger Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist die Zahl der für die Gewährung des Zusatzurlaubs maßgebenden Arbeitstage entsprechend zu ermitteln. 3 Beginnt der Beamte an einem Tag, an dem er bereits eine volle, diesem Tag zuzurechnende Dienstschicht geleistet hat, eine weitere Dienstschicht, die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ebenfalls diesem Tag zuzurechnen ist, sind zwei Arbeitstage anzusetzen.

(3) Beamte, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, jedoch Dienst nach einem Schichtplan (Dienstplan) zu erheblich unterschiedlichen Zeiten (im Schichtdienst oder jeweils innerhalb eines Monats im häufigen unregelmäßigen Wechsel mit Abweichungen von mindestens drei Stunden) beginnen oder beenden, erhalten bei einer Dienstleistung im Kalenderjahr von mindestens

.

110 Nachtdienststunden  3 Arbeitstage 
220 Nachtdienststunden  4 Arbeitstage 
330 Nachtdienststunden  5 Arbeitstage 
450 Nachtdienststunden  6 Arbeitstage

.

Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.

(4) Beamte, die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 nicht erfüllen, erhalten bei einer Dienstleistung im Kalenderjahr von mindestens

.

150 Nachtdienststunden  3 Arbeitstage 
300 Nachtdienststunden  4 Arbeitstage 
450 Nachtdienststunden  5 Arbeitstage 
600 Nachtdienststunden  6 Arbeitstage 

.

Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.

(5) 1 Bei Polizeivollzugsbeamten ist der Zusatzurlaub abweichend von den Abs. 1 bis 4 ausschließlich auf der Grundlage der tatsächlich geleisteten Nachtdienststunden zu ermitteln. 2 Hiernach erhalten Beamte im Sinn des Satzes 1 bei einer Dienstleistung im Kalenderjahr von mindestens

.

110 Nachtdienststunden  1 Arbeitstag 
200 Nachtdienststunden  2 Arbeitstage 
290 Nachtdienststunden  3 Arbeitstage 
370 Nachtdienststunden  4 Arbeitstage
440 Nachtdienststunden  5 Arbeitstage 
500 Nachtdienststunden  6 Arbeitstage 

.

Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.

(6) Auf Beamte, deren Arbeitszeit ermäßigt worden ist, sind Absatz 1 und die Abs. 3 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der tatsächlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird.

(7) 1 Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubsjahr werden die bei demselben Dienstherrn im vorangegangenen Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen nach den Absätzen 2 bis 5 zugrunde gelegt. 2 Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 2 bis 5 darf insgesamt sechs Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten; Absatz 8 bleibt unberührt. 3 § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden.

(8) Für Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder im Lauf des Urlaubsjahres vollenden, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.

(9) 1 Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes, wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht. 2 Ist mindestens ein Viertel der Schichten, die Beamte im Sinn des Satzes 1 leisten, kürzer als 24, aber länger als 11 Stunden, so erhalten sie für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub; Absatz 8 ist nicht anzuwenden.


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