Urlaubsverordnung Bayern: § 3 Urlaubsdauer

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§ 3 Urlaubsdauer

(1) 1 Der Erholungsurlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, jährlich

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vor dem vollendeten 30. Lebensjahr  26 Arbeitstage, 
nach dem vollendeten 30. Lebensjahr  29 Arbeitstage, 
nach dem vollendeten 40. Lebensjahr  30 Arbeitstage. 

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2 Maßgebend für die Urlaubsdauer ist das im Lauf des Urlaubsjahres vollendete Lebensjahr.

(2) 1 Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Lauf des Urlaubsjahres, so steht für jeden vollen Dienstmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. 2 § 4 Abs. 2 Satz 4 findet Anwendung. 3 Jugendlichen Beamten steht von sechs vollen Dienstmonaten an der volle Jahresurlaub zu. 4 Beamte, die wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten den halben Jahresurlaub, wenn das Beamtenverhältnis in der ersten Hälfte, den vollen Jahresurlaub, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet.

(3) Erholungsurlaub, der Beamten bei einer anderen Dienststelle oder während eines anderen Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum gewährt worden ist, für den nach dieser Verordnung Erholungsurlaub zusteht, ist anzurechnen.

(4) 1 Bei den Lehrern an öffentlichen Schulen ist der Erholungsurlaub einschließlich eines Zusatzurlaubs durch die Schulferien abgegolten. 2 Bleiben infolge dienstlicher Inanspruchnahme in den Schulferien die dienstfreien Ferientage hinter der Zahl der zustehenden Urlaubstage zurück, so ist insoweit Erholungsurlaub außerhalb der Schulferien zu gewähren. 3 Satz 2 gilt nach Maßgabe des § 9 bei einer Erkrankung während der Schulferien entsprechend.

(5) 1 Der Erholungsurlaub der Professoren im Sinn des Bayerischen Hochschullehrergesetzes ist durch die unterrichtsfreie Zeit abgegolten. 2 Soweit der Erholungsurlaub nach Absatz 1 aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht während der unterrichtsfreien Zeit eingebracht werden kann, ist vom Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst insoweit Erholungsurlaub außerhalb der unterrichtsfreien Zeit zu gewähren. 3 Satz 2 gilt nach Maßgabe des § 9 bei einer Erkrankung während der unterrichtsfreien Zeit entsprechend.

(6) 1 Der Dienstvorgesetzte kann den Erholungsurlaub einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs nach Stunden berechnen. 2 Bei der Urlaubsberechnung nach Stunden ist jeder dem Beamten nach Absatz 1 zustehende Urlaubstag mit einem Fünftel seiner regelmäßigen Arbeitszeit anzusetzen. 3 § 4 Abs. 2 findet keine Anwendung. 4 Bei einer Änderung der regelmäßigen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres ergibt sich der Urlaubsanspruch aus der Summe der für die Zeiträume unterschiedlicher Arbeitszeiten gesondert nach Satz 2 ermittelten Stunden. 5 Der Erholungsurlaub des Folgejahres ist im Fall eines vor einer Änderung der Arbeitszeit zu viel erhaltenen Erholungsurlaubs entsprechend zu kürzen.  


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