Urlaubsverordnung Bayern: § 22 Antrag und Genehmigung des Urlaubs

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§ 22 Antrag und Genehmigung des Urlaubs

(1) 1 Der Urlaub und eine Dienstbefreiung sind rechtzeitig zu beantragen. 2 Ein nach § 11 angesparter Erholungsurlaub muß spätestens vier Wochen vor Antritt beantragt werden.

(2) 1 Für die Erteilung des Urlaubs ist der unmittelbare Dienstvorgesetzte zuständig. 2 Die oberste Dienstbehörde kann den Vollzug der Vorschriften in Abschnitt III (Elternzeit) dem höheren Dienstvorgesetzten übertragen. 3 Behördenleitern wird der Urlaub von der vorgesetzten Dienststelle erteilt. 4 Die oberste Dienstbehörde bestimmt, ob und für welche Zeit der Leiter einer Behörde sich selbst beurlauben kann.

(3) Auf Anordnung des Dienstvorgesetzten haben Beamte dafür zu sorgen, daß ihnen während des Urlaubs Mitteilungen ihrer Dienstbehörde jederzeit zugeleitet werden können.


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