Urlaubsverordnung Bayern: § 18 Sonderurlaub

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§ 18 Sonderurlaub

(1) 1 Wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann Urlaub bis zur Dauer von sechs Monaten bewilligt werden (Sonderurlaub). 2 In besonders begründeten Fällen können die obersten Dienstbehörden für ihren Geschäftsbereich, die Regierungen im Rahmen ihrer Personalbewirtschaftungszuständigkeit sowie die übrigen von den obersten Dienstbehörden bestimmten Behörden im Rahmen der übertragenen Zuständigkeit Sonderurlaub auch für längere Dauer gewähren. 3 Soweit ein Sonderurlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, kann er in einem geringeren als dem vollen Umfang gewährt werden (Teilbeurlaubung). 4 § 17 Abs. 3 Satz 2 gilt bei einer Teilbeurlaubung entsprechend.

(2) 1 Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen in das Urlaubsjahr fallenden Kalendermonat des Sonderurlaubs um ein Zwölftel gekürzt. 2 Dies gilt nicht, wenn Wahlvorbereitungsurlaub nach Art. 28 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes in Anspruch genommen wird oder die zuständige Dienstbehörde spätestens bei Beendigung des Sonderurlaubs schriftlich anerkannt hat, daß dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.

(3) 1 Sonderurlaub wird unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn gewährt; der Anspruch auf Beihilfe nach Art. 11 Abs. 1 BayBesG oder auf Heilfürsorge nach Art. 10 Abs. 3 BayBesG bleibt unberührt, wenn die Dauer des Sonderurlaubs einen Monat nicht überschreitet. 2 Bei einem Urlaub, der auch dienstlichen Interessen dient, kann die oberste Dienstbehörde Beamten die Leistungen des Dienstherrn ganz oder teilweise belassen. 3 Die Fortzahlung von Leistungen des Dienstherrn über die Dauer von drei Monaten hinaus bedarf bei Beamten des Staates der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, bei Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde. 4 Sie kann mit der Auflage verbunden werden, daß die Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten sind, wenn das
Dienstverhältnis vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Beurlaubung auf eigenen Antrag beendet wird.

(4) Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn Beamte

1. Elternzeit in Anspruch nehmen, soweit während der Elternzeit keine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis ausgeübt wird,

2. gemäß Art. 80b oder Art. 80c BayBG beurlaubt sind,

3. infolge einer ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen oder verminderten Arbeitszeit gemäß Art. 80 Abs. 3 und 4 , Art. 80a Abs. 4 oder Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG voll vom Dienst freigestellt sind.


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