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§ 34 Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses
(1) Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger können jederzeit nach Maßgabe des Art. 35 Abs. 2 BayBG entlassen werden. Die Dienstanfängerin oder der Dienstanfänger kann jederzeit seine Entlassung beantragen; Art. 57 Abs. 1 und 2 Satz 1 BayBG sind entsprechend anzuwenden. Für die Entlassung ist die in § 32 genannte Stelle zuständig.
(2) Eine Dienstanfängerin oder ein Dienstanfänger, die oder der sich während des Ausbildungsverhältnisses bewährt hat, soll bei Vorliegen der sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen als Beamtin oder Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden.
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