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§ 67 Fortbildung
(1) 1 Die dienstliche Fortbildung wird von der obersten Dienstbehörde gefördert und geregelt. 2 Die einzelnen Fortbildungsmaßnahmen werden regelmäßig durch die obersten Dienstbehörden und durch die von ihnen beauftragten Behörden oder Stellen durchgeführt. 3 Die Gelegenheit zur Fortbildung soll möglichst gleichmäßig gegeben werden.
(2) 1 Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an Maßnahmen der Einführungs-, Anpassungs- und Förderungsfortbildung teilzunehmen. 2 Sie sind außerdem verpflichtet, sich selbst fortzubilden, damit sie den Änderungen der Aufgaben und der Anforderungen gewachsen sind (Anpassungsfortbildung).
(3) Wer seine Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse durch Fortbildung nachweislich wesentlich gesteigert hat, ist zu fördern und soll unter Beachtung der Grundsätze des § 8 Gelegenheit erhalten, Fähigkeiten und fachliche Kenntnisse auf einem höherwertigen Dienstposten anzuwenden und hierbei die besondere Eignung zu beweisen.
(4) Als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse nach Abs. 3 sind insbesondere das Diplom einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie, das Diplom der Hochschule für Politik München und andere Bildungsabschlüsse anzusehen.
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