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§ 62 Bewertung und Gesamturteil
(1) 1 Die Bewertung erfolgt in einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten bezüglich der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie bezüglich des Gesamturteils. 2 Für die Bewertung der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale bei der Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte kann durch Verwaltungsvorschriften gemäß § 61 Abs. 6 Satz 1 eine abweichende Regelung getroffen werden. 3 Verbale Hinweise oder Erläuterungen zu den einzelnen Merkmalen sind zulässig. 4 Sie sind bei denjenigen Einzelmerkmalen vorzunehmen, die sich aus mehreren Komponenten zusammensetzen oder deren Bewertung sich gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert hat oder bei denen sich die Bewertung auf bestimmte Vorkommnisse gründet. 5 Die Beurteilung enthält daneben ergänzende Bemerkungen und nach dem Gesamturteil abschließend Äußerungen über die Verwendungseignung.
(2) 1 Bei der Bildung des Gesamturteils sind die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten. 2 Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe sind in den ergänzenden Bemerkungen darzulegen.
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