BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes im Freistaat Bayern geeignet). Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden |
PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte des Freistaats Bayern geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilfe, Beamtenversorgung, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen |
Zur Übersicht der Laufbahnverordnung im Freistaat Bayern
§ 9a Berücksichtigung von Erziehungszeiten
(1) Nimmt ein Beamter während der Probezeit Elternzeit in Anspruch, darf die Anstellung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der Beamte ohne Inanspruchnahme der Elternzeit zur Anstellung herangestanden wäre.
(2) Bei Beurlaubung nach Art. 80b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Art. 80c Abs. 1 Nr. 1 BayBG während der Probezeit soll die Anstellung vorgezogen werden, wenn ein Beamter ein Kind, für das ihm die Personensorge zusteht und das in seinem Haushalt lebt, sowie ein Kind im Sinn des § 1 Abs. 3 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) überwiegend selbst betreut und erzieht.
(3) Die Anstellung soll auch vorgezogen werden, wenn ein Beamter während der Schulausbildung, einer für den künftigen Beruf als Beamter oder Richter vorgeschriebenen Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder andere berufliche Ausbildung), einer vorgeschriebenen hauptberuflichen Tätigkeit oder während der in § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 genannten Zeiten ein Kind, für das ihm die Personensorge zusteht und das in seinem Haushalt lebt, sowie ein Kind im Sinn des § 1 Abs. 3 BErzGG überwiegend selbst betreut und erzogen hat.
(4) Berücksichtigungsfähige Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden im Umfang von zwölf Monaten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes, berücksichtigt. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit wird durch die Anstellung nicht berührt.
Urlaub, Reise und Freizeit zu den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. in Bayern Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeberin Bayern. Besonders lohnenswert ist München (mit den Sehenswürdigkeiten Marienplatz, Frauenkirche, Deutsches Museum, Englischer Garten, Schloss Nymphenburg). Viel zu bieten hat auch die Frankenmetropole Nürnberg (Christkindlesmarkt, Historische Altstadt, Lorenz Kirche, Nürnberger Frauenkirche, Kaiserburg, Reichsparteitagsgebäude). Schauen Sie auch mal in Bamberg vorbei mit dem Weltkulturerbe Bamberg, Historische Altstadt, Alte Hofhaltung und Bamberger Dom). Neben Bergen bietet Bayern auch sehr schöne Seen: Chiemsee, Starnberger See, Tegernsee, Eibsee und der Königssee mit seinem berühmten ECHO)... |