Laufbahnverordnung in Bayern: § 31 Zulassung

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§ 31 Zulassung            

(1) Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes können vor dem Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt werden.

(2) In das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis als Dienstanfängerin oder Dienstanfänger kann nur aufgenommen werden, wer die für die angestrebte Laufbahn erforderliche Vorbildung nachweist und die für die Laufbahn vorgeschriebene Einstellungsprüfung bestanden oder an dem für die Laufbahn vorgeschriebenen besonderen Auswahlverfahren mit Erfolg teilgenommen hat. § 16 Abs. 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.


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