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§ 63 Zuständigkeit
(1) 1 Die dienstliche Beurteilung wird, soweit die Dienstaufsicht nicht anderweitig geregelt ist, von der Leitung der Behörde erstellt, der die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der dienstlichen Beurteilung angehört. 2 Abgeordnete Beamtinnen und Beamte werden im Einvernehmen mit der Leitung der Behörde beurteilt, an die sie abgeordnet sind; besteht die Abordnung zu einer Dienststelle eines anderen Dienstherrn, erfolgt die Beurteilung im Benehmen mit der Leitung der Behörde, an die sie abgeordnet sind. 3 Die Leiterinnen und Leiter von Behörden werden von der Leitung der vorgesetzten Dienststelle beurteilt. 4 Die oberste Dienstbehörde kann eine abweichende Regelung treffen, soweit ein dringendes dienstliches Bedürfnis gegeben ist. 5 Bei den Behörden, die den obersten Dienstbehörden unmittelbar nachgeordnet sind, kann die Leiterin oder der Leiter der Behörde die Befugnis zur Beurteilung auf ihre oder seine allgemeine Vertretung übertragen. 6 Im Bereich der kommunalen Dienstherren kann die Behördenleitung die Befugnis zur Beurteilung übertragen, wenn sichergestellt ist, dass die Beurteilung von einer Person erstellt wird, die zumindest die gleiche Qualifikation besitzt wie die zu beurteilende Person.
(2) 1 Die dienstliche Beurteilung wird von den vorgesetzten Dienstbehörden überprüft. 2 Die Überprüfung soll spätestens nach einer Frist von sechs Monaten nach der ersten Eröffnung abgeschlossen sein. 3 Ist die vorgesetzte Dienstbehörde eine oberste Dienstbehörde, kann sie die Überprüfung der dienstlichen Beurteilungen auf eine nachgeordnete Behörde übertragen oder auf die Fälle beschränken, in denen gegen die Beurteilung Einwendungen erhoben wurden. 4 Die Probezeitbeurteilungen in den Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes bedürfen der Überprüfung nicht, wenn die vorgesetzte Dienstbehörde eine oberste Dienstbehörde ist.
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