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§ 74 Übergangsregelungen
(1) 1 Für Beamtinnen und Beamte, die noch vor dem 1. April 2009 angestellt wurden, rechnet die Dienstzeit weiterhin ab dem Zeitpunkt der Anstellung; für diese Beamtinnen und Beamten ist an Stelle des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1996 (GVBl S. 99, ber. S. 220, BayRS 2030-2-1-2-F), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 931), weiterhin anzuwenden. 2 Für Beamtinnen und Beamte, die am 1. April 2009 noch zur Anstellung anstünden, ist ab dem 1. April 2009 diese Verordnung anzuwenden.
(2) 1 Der Zustimmung des Landespersonalausschusses nach § 5 Abs. 2 Satz 4 bedarf es nicht bei Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes, deren Laufbahnbefähigung durch die oberste Dienstbehörde, nach dem 1. Dezember 1977 mit Zustimmung des Landespersonalausschusses, als gleichwertige Laufbahnbefähigung anerkannt wurde, wenn die Beamtin oder der Beamte später in eine entsprechende Laufbahn bei einem anderen Dienstherrn übernommen wird. 2 Dies gilt entsprechend im Fall des § 69 Abs. 3 Satz 2 .
(3) Für die Anrechnung von Erziehungszeiten für vor dem 1. Januar 2008 geborene Kinder findet § 62 Abs. 4 der Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1996 (GVBl S. 99, ber. S. 220, BayRS 2030-2-1-2-F), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 931), Anwendung.
(4) 1 § 12 Abs. 2 gilt nur für Zeiten einer Beschäftigung nach dem 31. März 2009. 2 Zeiten vor dem 1. April 2009 berechnen sich nach dem jeweils zu dieser Zeit geltenden Rechtsstand.
(5) Beamtinnen und Beamte, die bis zum Ablauf des 31. März 2009 zum Aufstieg für besondere Verwendung nach § 37a der Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1996 (GVBl S. 99, ber. S. 220, BayRS 2030-2-1-2-F), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 931), zugelassen wurden, führen ihn nach den dort geltenden Voraussetzungen fort.
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