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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)
Art. 13 Ruhegehaltfähigkeit von Hochschulleistungsbezügen
(1) Unbefristete Hochschulleistungsbezüge sind vorbehaltlich der Abs. 4 und 5 ruhegehaltfähig, soweit sie jeweils zuletzt und mindestens für die Dauer von zwei Jahren zugestanden haben. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend. In die Zweijahresfrist nach Satz 1 sind Zeiten eines unmittelbar vorhergehenden, unbefristeten Hochschulleistungsbezugs einzurechnen; dies gilt auch, wenn vergleichbare Leistungsbezüge von einem anderen inländischen Dienstherrn in einem Beamtenverhältnis gewährt wurden. Wurden die Hochschulleistungsbezüge nach Satz 1 von der Hochschule gewährt und während einer Beurlaubung ohne Grundbezüge von einer außeruniversitären Forschungseinrichtung bezahlt, sind sie unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 für die Zweijahresfrist zu berücksichtigen. Werden sie ganz oder teilweise für die Zukunft widerrufen, gelten sie insoweit als befristet.
(2) Befristete Hochschulleistungsbezüge nach Art. 70 und 71 BayBesG sind vorbehaltlich der Abs. 4 und 5 bei wiederholter Vergabe ruhegehaltfähig, soweit sie insgesamt mindestens für die Dauer von zehn Jahren zugestanden haben. Vergleichbare befristete Leistungsbezüge in einem Beamtenverhältnis bei einem anderen inländischen Dienstherrn sind höchstens für die Dauer von fünf Jahren zu berücksichtigen. Hochschulleistungsbezüge, die zunächst befristet und dann unbefristet vergeben wurden, werden spätestens ruhegehaltfähig, wenn sie zehn Jahre zugestanden haben. 4Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Funktions-Leistungsbezüge an Professoren und Professorinnen nach Art. 72 BayBesG für die Wahrnehmung von Aufgaben der Hochschulselbstverwaltung sind vorbehaltlich der Abs. 4 und 5 ruhegehaltfähig in Höhe der Hälfte, soweit sie mindestens fünf Jahre zugestanden haben, und in voller Höhe, soweit sie mindestens zehn Jahre zugestanden haben; Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Wurden mehrere ruhegehaltfähige Hochschulleistungsbezüge gewährt, ist der höchste Betrag, der sich jeweils nach Abs. 1 bis 3 ergibt, anzusetzen. Nach Abs. 1 ruhegehaltfähige Hochschulleistungsbezüge sind zusammenzurechnen. Soweit der Gesamtbetrag der über einen Zeitraum von zehn Jahren gleichzeitig bezogenen Hochschulleistungsbezüge nach Abs. 1 und 2 höher ist als der sich nach Satz 1 ergebende Betrag, ist dieser Betrag anzusetzen. Gleiches gilt, wenn Funktions-Leistungsbezüge für die jeweils nach Abs. 3 maßgebliche Dauer gleichzeitig neben Hochschulleistungsbezügen nach Abs. 1 bis 3 bezogen werden.
(5) Hochschulleistungsbezüge nach Abs. 1 bis 4 sind insgesamt bis höchstens 22 v.H. des zuletzt zustehenden Grundgehalts ruhegehaltfähig; dynamisierte Hochschulleistungsbezüge sind dabei vorrangig anzusetzen. Die Grenze kann durch Erklärung der Hochschule auf bis zu 38 v.H. des jeweiligen Grundgehalts für höchstens 12 v.H. der Inhaber der W 2- und W 3-Stellen und auf bis zu 57 v.H. des jeweiligen Grundgehalts für höchstens 5 v.H. der Inhaber der W 3-Stellen überschritten werden. Die Erklärung ist von der für die Vergabe von Hochschulleistungsbezügen zuständigen Stelle abzugeben und nur wirksam, wenn sie in schriftlicher, aber nicht elektronischer Form bei der Vergabe des Hochschulleistungsbezugs abgegeben wird; hat der Professor oder die Professorin mehreren Hochschulen angehört, ist maßgeblich, ob die letzte Hochschule diese Erklärung abgegeben hat.
(6) Funktions-Leistungsbezüge an hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen sind ruhegehaltfähig, wenn der Beamte oder die Beamtin aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand tritt und die Funktions-Leistungsbezüge mindestens fünf Jahre zugestanden haben. Tritt der Beamte oder die Beamtin aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit nicht in den Ruhestand, gelten hinsichtlich des zugrunde liegenden Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit Abs. 3 bis 5 entsprechend.
(7) Hochschulleistungsbezüge, die als Einmalzahlung vergeben werden, sind nicht ruhegehaltfähig.
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