Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Artikel 59 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie

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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)

Art. 59 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie

Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen oder die Verstorbene (Art. 58 Satz 2) bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen 30 v.H. des Unfallruhegehalts zu gewähren, mindestens jedoch 40 v.H. des nach Art. 53 Abs. 3 Satz 3 errechneten Betrags. 2Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen Eltern.


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