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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)
Art. 25 Ausschlusszeiten
(1) 1Zeiten einer Tätigkeit
1. für das Ministerium für Staatssicherheit oder
2. für das Amt für Nationale Sicherheit oder
3. die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war,
sind einschließlich der davor zurückgelegten Zeiten nicht ruhegehaltfähig. 2Das Vorliegen der Voraussetzung nach Nr. 3 wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der Beamte oder die Beamtin
1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte oder
2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirks, als Vorsitzender oder Vorsitzende des Rats eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war oder
3. hauptamtlich Lehrender oder Lehrende an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massenorganisation oder gesellschaftlichen Organisation war oder
4. Absolvent oder Absolventin der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.
(2) Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger oder Angehörige der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sind nicht ruhegehaltfähig.
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