Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Artikel 22 Wissenschaftliche Qualifikationszeiten

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes im Freistaat Bayern geeignet).

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte des Freistaats Bayern geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilfe, Beamtenversorgung, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen


.

Zur Übersicht des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes

 

Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)

Art. 22 Wissenschaftliche Qualifikationszeiten

Für Professoren und Professorinnen ist die Zeit der hauptberuflichen Angehörigkeit zum Lehrkörper einer Hochschule nach der Habilitation, der Erbringung gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen oder einer Juniorprofessur ruhegehaltfähig. Als ruhegehaltfähig kann auch die für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden. Als Promotionszeit gilt der unmittelbar vor der abschließenden Prüfung liegende Zeitraum, sofern kein abweichender Zeitraum ab der Zulassung zum Promotionsverfahren nachgewiesen wird. Zeiten für die Erbringung der Habilitationsleistungen, sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen oder einer Juniorprofessur, die im Angestelltenverhältnis verbracht wird, können bis zu drei Jahre berücksichtigt werden, es sei denn die Habilitationsordnung schreibt eine andere Mindestzeit vor. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor oder zur Professorin liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) kann als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, soweit sie als Mindestvoraussetzung für die Einstellung gefordert wird; im Übrigen kann eine nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 5 dürfen in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.


Urlaub, Reise und Freizeit zu den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. in Bayern

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeberin Bayern. Besonders lohnenswert ist München (mit den Sehenswürdigkeiten Marienplatz, Frauenkirche, Deutsches Museum, Englischer Garten, Schloss Nymphenburg). Viel zu bieten hat auch die Frankenmetropole Nürnberg (Christkindlesmarkt, Historische Altstadt, Lorenz Kirche, Nürnberger Frauenkirche, Kaiserburg, Reichsparteitagsgebäude). Schauen Sie auch mal in Bamberg vorbei mit dem Weltkulturerbe Bamberg, Historische Altstadt, Alte Hofhaltung und Bamberger Dom). Neben Bergen bietet Bayern auch sehr schöne Seen: Chiemsee, Starnberger See, Tegernsee, Eibsee und der Königssee mit seinem berühmten ECHO)...  


mehr zu: Beamtenversorgungsrecht in Bayern
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-bayern.de © 2024