Hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Artikel 102 Versorgung künftiger Hinterbliebener, Versorgungsausgleich

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Teilweise fünfstellige Nachzahlungen für Beam-tinnen & Beamte in Bund und Ländern durch Neuregeliung der amtsangemessen Alimen-tation >>>zur (Vor)Bestellung 

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Zur Übersicht des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes

 

Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)

Art. 102 Versorgung künftiger Hinterbliebener, Versorgungsausgleich

(1) Der Hinterbliebenenversorgung nach am 1. Januar 2011 vorhandenen Ruhestandsbeamten oder Ruhestandsbeamtinnen ist das von den Verstorbenen bezogene jeweilige Ruhegehalt zugrunde zu legen; Art. 100 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 5 gilt entsprechend. 2Für die Hinterbliebenenversorgung aus einer vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Ehe, bei der mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, beträgt das Witwengeld (Art. 35) 60 v.H. des Ruhegehalts, das der oder die Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er oder sie am Todestag in den Ruhestand getreten wäre; Art. 74 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

(2) Ist die Entscheidung des Familiengerichts vor dem 1. Januar 2011 wirksam geworden, wird die Kürzung des im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung zustehenden Ruhegehalts nach Art. 92 bei am 1. Januar 2011 vorhandenen Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen erst dann vorgenommen, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren oder eine Zahlung nach § 5 BVersTG oder entsprechendem Landesrecht zu leisten ist. 2 Art. 92 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(3) Art. 100 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend im Fall des Art. 44 Abs. 5 Satz 1, soweit der frühere Anspruch vor dem 1. Januar 2011 entfallen ist.


 

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