Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Artikel 14 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit

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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)

Art. 14 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte oder die Beamtin ab der ersten Berufung in ein Beamtenverhältnis im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit
1. im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Sinn des § 4 Abs. 4 Buchst. b BeamtStG,

2. einer Tätigkeit, aus der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezogen werden,

3. einer ehrenamtlichen Tätigkeit,

4. einer Beurlaubung ohne Grundbezüge; die Zeit einer Beurlaubung ohne Grundbezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,

5. eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Grundbezüge,

6. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt wurde.

Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten oder einer Beamtin wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG sind mindestens im Umfang der Zurechnungszeit nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 ruhegehaltfähig.

(2) Die Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung als ruhegehaltfähige Dienstzeit setzt die Zahlung eines Versorgungszuschlags für die Dauer der Beurlaubung voraus. Der Versorgungszuschlag beträgt 30 v.H. der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Bezüge (Art. 12) zuzüglich der auf den Beurlaubungszeitraum entfallenden Sonderzahlung; diese bemessen sich bei Teilbeurlaubung nach dem Umfang der Beurlaubung. Unbefristete und befristete Hochschulleistungsbezüge (Art. 13) sind von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen. Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann Ausnahmen zulassen und nähere Bestimmungen zum Verfahren treffen.

(3) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

1. in einem Beamtenverhältnis, das durch Verlust der Beamtenrechte (§ 24 Abs. 1 BeamtStG) oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,

2. in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, das durch Entlassung wegen einer Handlung beendet worden ist, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,

3. in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder der Beamtin beendet worden ist,

a) wenn ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis drohte oder

b) wenn der Antrag gestellt wurde, um einer drohenden Entlassung nach Nr. 2 zuvorzukommen.

Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann Ausnahmen zulassen.

(4) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1. die Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

2. die Zeit als Parlamentarischer Staatssekretär oder Parlamentarische Staatssekretärin bei einem Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen,

3. auf Antrag die Zeit als Mitglied des Bundestags oder eines Landtags, wenn das jeweilige Abgeordnetenrecht das vorsieht,

4. die Zeit des juristischen Vorbereitungsdienstes im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis,

5. die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit; Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 findet keine Anwendung.


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