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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)
Art. 53 Unfallruhegehalt
(1) Ein Beamter oder eine Beamtin, der oder die wegen dauernder Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt wird, erhält Unfallruhegehalt. Abweichend von Art. 12 ist den ruhegehaltfähigen Bezügen das Grundgehalt der Stufe zugrunde zu legen, das bei anforderungsgerechten Leistungen bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze hätte erreicht werden können.
(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines Beamten oder einer Beamtin, der oder die vor Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden ist, wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach Art. 23 Abs. 1 hinzugerechnet; Art. 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Der Ruhegehaltssatz nach Art. 26 Abs. 1 erhöht sich um 20 v.H. Er darf 63,78 v.H. nicht unter- und den Höchstruhegehaltssatz nach Art. 26 Abs. 1 nicht überschreiten. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 71,75 v.H. aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3.
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