Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Artikel 30 Beamte und Beamtinnen auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion

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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)

Art. 30 Beamte und Beamtinnen auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion

(1) Art. 29 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe und auf Zeit nach Art. 45 und 46 BayBG keine Anwendung.

(2) Aus diesen Beamtenverhältnissen auf Probe und auf Zeit ergibt sich kein selbstständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge bleibt hiervon unberührt.

(3) Tritt ein Beamter oder eine Beamtin auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit wieder in das vorherige Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ein, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Bezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zuzüglich eines Unterschiedsbetrags in Höhe eines Viertels zwischen diesen und den Bezügen, die im Beamtenverhältnis auf Zeit ruhegehaltfähig wären.

(4) Wird der Beamte oder die Beamtin auf Zeit während der Amtszeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Bezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit.


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