Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Artikel 45 Allgemeines

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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)

Art. 45 Allgemeines

(1) Wird ein Beamter oder eine Beamtin durch einen Dienstunfall verletzt, wird Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die allgemein geeignet sind, bei der Mutter eine Erkrankung im Sinn des Art. 46 Abs. 3 zu verursachen.

(2) Die Unfallfürsorge umfasst

1. Heilverfahren (Art. 50, 51),

2. Unfallausgleich (Art. 52),

3. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (Art. 53 bis 55),

4. Unfallsterbegeld (Art. 57),

5. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (Art. 58 bis 61),

6. einmalige Unfallentschädigung (Art. 62),

7. Schadensausgleich (Art. 66).

Im Fall des Abs. 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin als Unfallfürsorge Heilverfahren (Art. 50, 51), Unfallausgleich (Art. 52) und Unterhaltsbeitrag (Art. 56).

(3) Auf Verlangen der Pensionsbehörde haben sich die Beteiligten von einer von dieser bestimmten Person ärztlich oder psychologisch untersuchen oder beobachten zu lassen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Entscheidung über die Gewährung von Unfallfürsorge erforderlich ist. Die Pensionsbehörde ist zur Weitergabe von Erkenntnissen und Beweismitteln an die mit der Begutachtung beauftragte Person berechtigt.

(4) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften. Der Ersatz von Sachschäden, die durch einen Dienstunfall verursacht wurden, richtet sich nach Art. 98 BayBG.


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