Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Artikel 62 Einmalige Unfallentschädigung

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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)

Art. 62 Einmalige Unfallentschädigung

(1) Ein Beamter oder eine Beamtin, der oder die einen Dienstunfall der in Art. 54 bezeichneten Art erleidet, erhält neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung, wenn nach Feststellung der Pensionsbehörde die Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalls zu diesem Zeitpunkt um wenigstens 50 v.H. beeinträchtigt ist. Die einmalige Unfallentschädigung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v.H. 50 000 €, von mindestens 60 v.H. 60 000 €, von mindestens 70 v.H. 70 000 €, von mindestens 80 v.H. 80 000 €, von mindestens 90 v.H. 90 000 € und von 100 v.H. 100 000 €.

(2) Ist ein Beamter oder eine Beamtin an den Folgen eines Dienstunfalls der in Art. 54 bezeichneten Art verstorben, ohne eine einmalige Unfallentschädigung nach Abs. 1 erhalten zu haben, wird den Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:

1. Die Witwe oder der Witwer sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 60 000 €.

2. Sind Anspruchsberechtigte im Sinn der Nr. 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 20 000 €.

3. Sind Anspruchsberechtigte im Sinn der Nrn. 1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 10 000 €.

(3) Einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 wird auch gewährt, wenn Beamte oder Beamtinnen im Sinn der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. Juni 1977 (BGBl I S. 1011) in der jeweils geltenden Fassung, einen Dienstunfall erleiden, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes zurückzuführen ist, und die in Abs. 1 genannten Folgen vorliegen.


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