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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)
Art. 69 Familienzuschlag
(1) Auf den Familienzuschlag finden die für Beamte und Beamtinnen geltenden Vorschriften des Bayerischen Besoldungsgesetzes Anwendung.
(2) Der Unterschiedsbetrag des Familienzuschlags zwischen der Stufe 1 und der nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz zustehenden Stufe wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Beamten, der Beamtin, des Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin für die Bemessung des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit der Witwer oder die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) haben würde. Soweit kein Anspruch nach Satz 2 besteht, wird der Unterschiedsbetrag neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte, die Beamtin, der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.
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