Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Artikel 61 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung

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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)

Art. 61 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung

Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (Art. 58 bis 60) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die der oder die Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. Art. 41 ist entsprechend anzuwenden. 3Der Unfallausgleich (Art. 52) sowie der Zuschlag bei Arbeitslosigkeit (Art. 55 Abs. 3) bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags nach Art. 60 als auch bei der vergleichenden Berechnung nach Art. 41 außer Betracht.


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