Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Artikel 27 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)

Art. 27 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

(1) Der nach Art. 26 Abs. 1, Art. 28, 53 Abs. 3 oder Art. 103 Abs. 5 bis 7 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte oder die Beamtin vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 BayBG in den Ruhestand getreten oder versetzt worden ist und

1. bis zum Beginn des Ruhestands die Wartezeit von sechzig Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt war,

2. der Beamte oder die Beamtin

a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinn des § 26 Abs. 1 BeamtStG in den Ruhestand versetzt wurde oder

b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,

3. ein Ruhegehaltssatz von 66,97 v.H. noch nicht erreicht war und

4. keine Einkünfte im Sinn des Art. 83 Abs. 4 bezogen werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat einen Betrag von 525 € nicht überschreiten.

(2) Die Erhöhung des Ruhegehalts beträgt 0,95667 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von Art. 73 Abs. 1 erfasst werden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind; Art. 24 Abs. 2 gilt entsprechend. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 v.H. nicht überschreiten. 3In den Fällen des Art. 26 Abs. 2 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. 4Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; Art. 26 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die Erhöhung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin die gesetzliche Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 BayBG erreicht. Sie endet vorher mit Ablauf des Monats,

1. der dem Beginn des Bezugs einer Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung vorhergeht,

2. in dem der Wegfall der Erhöhung in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a mitgeteilt wird, weil keine Dienstunfähigkeit mehr vorliegt, oder

3. der dem Monat des Bezugs von Einkünften vorhergeht, die nicht nach Abs. 1 Nr. 4 außer Betracht bleiben.
Art. 45 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts oder der Ruhestandsversetzung gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.


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