Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Artikel 32 Bezüge für den Sterbemonat

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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)

Art. 32 Bezüge für den Sterbemonat

(1) Die Bezüge einschließlich Aufwandsentschädigungen für den Sterbemonat werden nicht zurückgefordert.

(2) Die noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können an den Ehegatten und die Abkömmlinge gezahlt werden.


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