Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Artikel 35 Witwengeld

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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)

Art. 35 Witwengeld

(1) Witwer oder Witwen eines Versorgungsurhebers erhalten Witwengeld.

(2) Kein Anspruch besteht, wenn

1. die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat, es sei denn, nach den besonderen Umständen des Falls ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, dem Witwer oder der Witwe eine Versorgung zu verschaffen oder

2. der Versorgungsurheber sich zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Ruhestand befand und die Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG erreicht hatte.


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