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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)
Art. 85 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten oder Altersgeld
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3. Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
4. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei ein dem Unfallausgleich (Art. 52) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v. H. bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 v. H. ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
5. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat,
6. sonstige Versorgungsleistungen, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Zu den Renten und Leistungen rechnet nicht der Kinderzuschuss und der Zuschlag zur Waisenrente. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b BGB, § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich oder § 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) beruhen einschließlich auf der internen Teilung beamten- oder soldatenversorgungsrechtlicher Anwartschaften nach Bundesrecht oder entsprechendem Landesrecht beruhender Leistungen sowie Zuschläge oder Abschläge nach § 76c SGB VI, bleiben unberücksichtigt. Leistungen nach Satz 2 Nr. 5 und 6, die während Zeiten einer Beurlaubung ohne Grundbezüge begründet wurden, sind nicht zu berücksichtigen.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen der Betrag, der sich als Ruhegehalt ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a) bei den ruhegehaltfähigen Bezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalls abzüglich von Zeiten nach Art. 25, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalls,
2. für Witwer, Witwen und Waisen der Betrag, der sich als Witwen- oder Waisengeld aus dem Ruhegehalt nach Nr. 1 ergeben würde.
Die Höchstgrenze erhöht sich um den zustehenden Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2. 3Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert oder um einen Versorgungsaufschlag erhöht, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt entsprechend festzusetzen.
(3) Als Renten im Sinn des Abs. 1 gelten nicht
1. bei Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2. bei Witwern, Witwen und Waisen Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) Wird eine Rente im Sinn des Abs. 1 Satz 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird bei Eintritt des Rentenfalls an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines sonstigen Kapitalbetrags ist der sich bei einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Die Kapitalbeträge nach Satz 2 sind um die allgemeinen Anpassungen nach Art. 4 zu erhöhen oder zu vermindern, die sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben. Der Verrentungsbetrag nach Satz 2 errechnet sich bezogen auf den Monat aus dem Verhältnis zwischen dem nach Satz 4 dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsfaktor, der sich aus dem 12-fachen Betrag des gemittelten Kapitalwerts nach der vom Bundesministerium der Finanzen zu § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlichten Tabelle ergibt.
(5) Bei der Ermittlung der nach Abs. 1 anzusetzenden Rente bleibt der Teil der Rente außer Ansatz, der auf freiwilligen Beitragsleistungen oder auf einer Höherversicherung beruht. Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
(6) Den in Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden.
(7) Beziehen Versorgungsberechtigte Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld nach dem Altersgeldgesetz des Bundes oder nach vergleichbarem Landesrecht, so ruhen die Versorgungsbezüge in Höhe des jeweiligen Betrags dieser Leistungen. Abs. 3 gilt entsprechend.
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