Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Artikel 91 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)

Art. 91 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (Art. 83 Abs. 5) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. 2Das Gleiche gilt für eine auf Grund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.


 

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