Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Artikel 107 Besondere Maßgaben

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes im Freistaat Bayern geeignet).

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte des Freistaats Bayern geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilfe, Beamtenversorgung, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen


.

Zur Übersicht des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes

 

Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)

Art. 107 Besondere Maßgaben

(1) Ab der ersten Anpassung nach Art. 4 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Bezüge durch Multiplikation mit dem Anpassungsfaktor 0,96208 vermindert. Dies gilt nicht bei Bezug von Mindestruhegehalt nach Art. 26 Abs. 5.

(2) In Versorgungsfällen, die vor der zweiten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Anpassung nach Art. 4 eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der zweiten Anpassung nach Art. 4 mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; Art. 26 Abs. 1 Satz 3 und 4 ist anzuwenden. Der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende, nach Art. 53 Abs. 3 Satz 1 oder nach § 36 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG ermittelte Ruhegehaltssatz nimmt im Umfang des Erhöhungssatzes von 20 v. H. nicht an der Absenkung nach Satz 1 teil; der Ausgleichsbetrag nach Abs. 3 Satz 1 vermindert sich auf den Betrag der Absenkung des Versorgungsbezugs. Dies gilt auch für den Ruhegehaltssatz nach Art. 103. Der so ermittelte Ruhegehaltssatz tritt für die am 1. Januar 2011 vorhandenen Versorgungsberechtigten an die Stelle des Ruhegehaltssatzes nach Art. 100. 5Für die übrigen Versorgungsberechtigten gilt er als neu festgesetzt und ist ab dem Tag der zweiten Anpassung nach Art. 4 der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.

(3) Wurde der nach Art. 100 maßgebliche Ruhegehaltssatz nach § 36 Abs. 3 BeamtVG in der bis 31. August 2006 geltenden Fassung berechnet, wird in Höhe des Betrags, um den sich die Versorgung vor der Anwendung von Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften durch die Anwendung des Abs. 1 verringert, ein Ausgleichsbetrag zu den Versorgungsbezügen gewährt. Dieser verringert sich bei den auf die zweite Anpassung nach Art. 4 nach dem 31. Dezember 2010 folgenden Anpassungen jeweils um die Hälfte der sich aus diesen Anpassungen ergebenden Erhöhungsgewinne der Versorgungsbezüge vor der Anwendung von Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften. Sätze 1 und 2 gelten auch für Versorgungsempfänger nach § 82 BeamtVG in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung.

(4) Wurde das Ruhegehalt nach § 37 oder § 91 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG in der bis 31. August 2006 geltenden Fassung oder nach Art. 54 oder 113 Abs. 1 ermittelt, sind Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden.

(5) Bis zur zweiten nach dem 1. Januar 2011 folgenden Anpassung nach Art. 4 sind folgende Maßgaben anzuwenden:

1. in Art. 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 7 Satz 1, Art. 28 Satz 1, Art. 53 Abs. 3 Satz 3, Art. 83 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Art. 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 tritt an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“,

2. in Art. 26 Abs. 1 Satz 2 und Art. 86 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 tritt an die Stelle der Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“,

3. in Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 und Art. 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 tritt an die Stelle der Zahl „66,97“ die Zahl „70“,

4. in Art. 27 Abs. 2 Satz 1 tritt an die Stelle der Zahl „0,95667“ die Zahl „1“,

5. in Art. 28 Satz 1 tritt an die Stelle der Zahl „1,91333“ die Zahl „2“ und

6. in Art. 53 Abs. 3 Satz 2 und Art. 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 tritt an die Stelle der Zahl „63,78“ das Wort „sechsundsechzigzweidrittel“.


Urlaub, Reise und Freizeit zu den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. in Bayern

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeberin Bayern. Besonders lohnenswert ist München (mit den Sehenswürdigkeiten Marienplatz, Frauenkirche, Deutsches Museum, Englischer Garten, Schloss Nymphenburg). Viel zu bieten hat auch die Frankenmetropole Nürnberg (Christkindlesmarkt, Historische Altstadt, Lorenz Kirche, Nürnberger Frauenkirche, Kaiserburg, Reichsparteitagsgebäude). Schauen Sie auch mal in Bamberg vorbei mit dem Weltkulturerbe Bamberg, Historische Altstadt, Alte Hofhaltung und Bamberger Dom). Neben Bergen bietet Bayern auch sehr schöne Seen: Chiemsee, Starnberger See, Tegernsee, Eibsee und der Königssee mit seinem berühmten ECHO)...  


 

mehr zu: Beamtenversorgungsrecht in Bayern
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-bayern.de © 2024