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Art. 100e EinVorlage von Personalakten und Auskunft aus Personalakten
(1) 1 Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig, den Personalakt für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. 2 Das gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben, sowie für Pensionsbehörden. 3 Ärzten, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde oder der Pensionsbehörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf der Personalakt ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden. 4 Für Auskünfte aus dem Personalakt gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. 5 Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage des Personalakts abzusehen.
(2) 1 Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden, es sei denn, daß die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. 2 Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
(3) Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig, den zuständigen Behörden Auskünfte aus dem Personalakt zu erteilen, soweit es zur Entscheidung über die Verleihung von staatlichen Orden oder Ehrenzeichen oder von sonstigen staatlichen Ehrungen erforderlich ist.
(4) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.
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