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Art. 28 Einstellung, Beförderung und Aufstieg
(1) Die Einstellung ist nur in dem Eingangsamt der Laufbahn zulässig, sofern nicht der Landespersonalausschuss eine Ausnahme zulässt.
(2) 1 Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. 2 Eine Beförderung darf nicht erfolgen
1.während der Probezeit,
2.vor Ablauf eines Jahres nach Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit,
3.vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung,
4.vor Ablauf einer Erprobungszeit von drei Monaten
auf einem höherbewerteten Dienstposten. 3 Ausnahmen von Satz 2 Nrn. 1 und 2 sind zulässig zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren eintreten würden. 4 Ausnahmen von Satz 2 Nrn. 1 und 2 sind auch zulässig, soweit ein Bundesgesetz die Vornahme eines Nachteilsausgleichs anordnet. 5 Der Landespersonalausschuss kann sonstige Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.
(3) 1 Der Aufstieg in die nächst höhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für diese Laufbahn möglich. 2 Für den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden. 3 Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.
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