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Art. 139 Ausbildungskostenerstattung
(1) 1 Wechseln Beamte oder Beamtinnen des mittleren oder gehobenen Dienstes in der Zeit vom Beginn ihres Vorbereitungsdienstes bis zum Ablauf von sechs Jahren nach ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in dieselbe, eine entsprechende oder gleichwertige Laufbahn bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so hat der neue Dienstherr dem bisherigen Dienstherrn die Ausbildungskosten der Beamten oder Beamtinnen nach Maßgabe der folgenden Absätze zu erstatten. 2 Dies gilt auch, wenn der ehemalige Beamte oder die ehemalige Beamtin beim neuen Dienstherrn in einem Arbeitnehmerverhältnis mindestens gleichwertig beschäftigt wird. 3 Der neue Dienstherr hat dem bisherigen Dienstherrn einen Dienstherrnwechsel im Sinn der Sätze 1 und 2 unverzüglich mitzuteilen. 4 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausbildungsdienstherr Beamte oder Beamtinnen nach der Ableistung des Vorbereitungsdienstes aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernimmt und sie deshalb zu einem anderen Dienstherrn wechseln.
(2) 1 Abs. 1 gilt nicht für Beamte und Beamtinnen in Laufbahnen, in denen der Vorbereitungsdienst allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist. 2 Er findet auch keine Anwendung auf Fachlehrkräfte für gewerblich-technische Berufe, für Hauswirtschaft und für Schreibtechnik an beruflichen Schulen in Bayern und auf Polizeivollzugsbeamte, Polizeivollzugsbeamtinnen oder ehemalige Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen, die nach Art. 128 Abs. 2 in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden.
(3) 1 Ein Dienstherrnwechsel im Sinn des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn zwischen dem Ausscheiden aus dem bisherigen Dienstverhältnis und der Begründung eines neuen Dienstverhältnisses ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren liegt. 2 Ein mehrfacher Dienstherrnwechsel steht einer erneuten Anwendung des Abs. 1 nicht entgegen.
(4) 1 Der Erstattungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen:
1. aus einem Grundbetrag als Ausgleich für die angefallene Besoldung bei Beamten und Beamtinnen
-des mittleren Dienstes in Höhe des 30-fachen,
-des gehobenen Dienstes in Höhe des 45-fachen
des zur Zeit des Beginns des Vorbereitungsdienstes geltenden monatlichen Anwärtergrundbetrags für einen Anwärter oder eine Anwärterin vor Vollendung des 26. Lebensjahres,
zuzüglich
2. eines Betrags als Ausgleich für die übrigen Ausbildungskosten in Höhe von
-15 v.H. des sich nach Nr. 1 ergebenden Betrags bei Beamten und Beamtinnen des mittleren Dienstes bzw.
-30 v.H. des sich nach Nr. 1 ergebenden Betrags bei Beamten und Beamtinnen des gehobenen Dienstes
abzüglich
3. eines Versorgungsabschlags in Höhe von 30 v.H. auf den sich nach Nr. 1 ergebenden Betrag.
2 Ein Abzug nach Satz 1 Nr. 3 entfällt, wenn der Dienstherrnwechsel mit der Rechtsfolge der Versorgungslastverteilung nach Art. 145 durchgeführt wird sowie in den Fällen des Abs. 1 Satz 2. 3 Hat der Beamte oder die Beamtin zum Zeitpunkt des Dienstherrnwechsels die Laufbahnprüfung noch nicht abgelegt, so mindert sich der Erstattungsbetrag nach Satz 1 entsprechend dem Verhältnis der beim neuen Dienstherrn noch abzuleistenden Ausbildungszeit zur regelmäßigen Dauer des Vorbereitungsdienstes.
(5) 1 Der Erstattungsbetrag mindert sich für jedes volle Jahr, das der Beamte oder die Beamtin nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe beim bisherigen Dienstherrn Dienst geleistet hat, um ein Sechstel. 2 Rückzahlungen von Anwärterbezügen auf Grund des § 59 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes sind auf den Erstattungsbetrag anzurechnen.
(6) 1 Bei einem Dienstherrnwechsel von Beamten und Beamtinnen des Freistaates Bayern zu Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit weniger als 10000 Einwohnern ermäßigt sich der Erstattungsbetrag auf die Hälfte. 2 Maßgebend ist die amtliche Einwohnerzahl der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft, die vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung vor dem Dienstherrnwechsel zuletzt festgestellt worden ist.
(7) Soweit bei einem Dienstherrnwechsel nach Abs. 6 die Übernahme eines Beamten oder einer Beamtin des Freistaates Bayern deshalb notwendig ist, weil von der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft ausgebildete Anwärter oder Anwärterinnen die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden haben, beträgt die Ermäßigung zwei Drittel des Erstattungsbetrags.
(8) 1 Der Erstattungsbetrag wird vom bisherigen Dienstherrn festgesetzt und beim neuen Dienstherrn durch schriftlichen Bescheid zur Erstattung angefordert. 2 Die Berechnungsgrundlagen und die Berechnung des Erstattungsbetrags sind dem erstattungspflichtigen Dienstherrn mitzuteilen.
(9) Der Erstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig, sofern kein späterer Termin festgesetzt wird.
(10) Im Bereich des Freistaates Bayern wird die Erstattung durch die für den Beamten oder die Beamtin zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde geleistet.
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