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Art. 144b Ausbildungskostenerstattung
(1) 1 Wechselt ein Beamter des mittleren oder gehobenen Dienstes in der Zeit vom Beginn seines Vorbereitungsdienstes bis zum Ablauf von sechs Jahren nach seiner Ernennung zum Beamten auf Probe in dieselbe, eine entsprechende oder gleichwertige Laufbahn bei einem Dienstherrn im Sinn dieses Gesetzes, so hat der neue Dienstherr dem bisherigen Dienstherrn die Ausbildungskosten des Beamten nach Maßgabe der folgenden Absätze zu erstatten. 2 Dies gilt auch, wenn der ehemalige Beamte beim neuen Dienstherrn in einem Arbeitnehmerverhältnis mindestens gleichwertig beschäftigt wird. 3 Der neue Dienstherr hat dem bisherigen Dienstherrn einen Dienstherrnwechsel im Sinn der Sätze 1 und 2 unverzüglich mitzuteilen. 4 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausbildungsdienstherr den Beamten nach der Ableistung des Vorbereitungsdienstes aus Gründen, die der Beamte nicht zu vertreten hat, nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernimmt und der Beamte deshalb zu einem anderen Dienstherrn wechselt.
(2) 1 Absatz 1 gilt nicht für Beamte in Laufbahnen, in denen der Vorbereitungsdienst allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist. 2 Er findet auch keine Anwendung auf gewerbliche Fachlehrer an Berufsschulen und auf Polizeivollzugsbeamte oder ehemalige Polizeivollzugsbeamte, die nach Art. 134 Abs. 2 in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden.
(3) 1 Ein Dienstherrnwechsel im Sinn des Absatzes 1 liegt nicht vor, wenn zwischen dem Ausscheiden des Beamten aus dem bisherigen Dienstverhältnis und der Begründung eines neuen Dienstverhältnisses ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren liegt. 2 Ein mehrfacher Dienstherrnwechsel steht einer erneuten Anwendung des Absatzes 1 nicht entgegen.
(4) 1 Der Erstattungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen:
1.aus einem Grundbetrag als Ausgleich für die angefallene Besoldung
-bei Beamten des mittleren Dienstes in Höhe des 30 fachen,
-bei Beamten des gehobenen Dienstes in Höhe des 45 fachen
des zur Zeit des Beginns des Vorbereitungsdienstes geltenden monatlichen Anwärtergrundbetrags für einen Anwärter vor Vollendung des 26. Lebensjahres,
zuzüglich
2.eines Betrags als Ausgleich für die übrigen Ausbildungskosten in Höhe von
-15 v. H. des sich nach Nummer 1 ergebenden Betrags bei Beamten des mittleren Dienstes bzw.
-30 v. H. des sich nach Nummer 1 ergebenden Betrags bei Beamten des gehobenen Dienstes
abzüglich
3.eines Versorgungsabschlags in Höhe von 30 v. H. auf den sich nach Nummer 1 ergebenden Betrag.
2 Ein Abzug nach Satz 1 Nr. 3 entfällt, wenn der Dienstherrnwechsel mit der Rechtsfolge der Versorgungslastverteilung nach Art. 120 durchgeführt wird sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2. 3 Hat der Beamte zum Zeitpunkt des Dienstherrnwechsels die Anstellungsprüfung noch nicht abgelegt, so mindert sich der Erstattungsbetrag nach Satz 1 entsprechend dem Verhältnis der beim neuen Dienstherrn noch abzuleistenden Ausbildungszeit zur regelmäßigen Dauer des Vorbereitungsdienstes.
(5) 1 Der Erstattungsbetrag mindert sich für jedes volle Jahr, das der Beamte nach seiner Ernennung zum Beamten auf Probe bei seinem bisherigen Dienstherrn Dienst geleistet hat, um ein Sechstel. 2 Rückzahlungen von Anwärterbezügen auf Grund des § 59 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes sind auf den Erstattungsbetrag anzurechnen.
(6) 1 Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung das Erstattungsverfahren zu regeln. 2 In der Verordnung ist vorzusehen, daß bei einem Dienstherrnwechsel von Beamten des Freistaates Bayern zu Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit weniger als 10000 Einwohnern eine Ermäßigung des Erstattungsbetrags nach Absatz 4 erfolgt; dabei sind in besonderem Maß die Fälle zu berücksichtigen, in denen der Dienstherrnwechsel eines Beamten wegen des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung durch einen Anwärter der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft notwendig wird.
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