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Art. 51 Auflösung oder Umbildung einer Körperschaft
(1) Beamte und Beamtinnen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (Körperschaft), die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.
(2) 1 Die Beamten und Beamtinnen einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. 2 Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Umbildung vollzogen ist, im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamten und Beamtinnen zu übernehmen sind. 3 Solange ein Beamter oder eine Beamtin nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihm oder ihr zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.
(3) 1 Die Beamten und Beamtinnen einer Körperschaft, die teilweise in eine andere Körperschaft oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. 2 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer anderen Körperschaft oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn Teile von Körperschaften zu einem neuen Teil oder mehreren neuen Teilen einer Körperschaft zusammengeschlossen werden, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine neue Körperschaft gebildet wird oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine andere Körperschaft oder mehrere andere Körperschaften übergehen.
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