Bayerisches Beamtengesetz: Art. 60a Mitteilung aus Untersuchungsbefunden

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Art. 60a Mitteilung aus Untersuchungsbefunden   

(1) Wird in den Fällen der Art. 56 bis 60 eine (amts-)ärztliche Untersuchung durchgeführt, teilt der Arzt im Einzelfall auf Anforderung der Behörde die tragenden Feststellungen und Gründe des Gutachtens und die in Frage kommenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist.

(2)  Die ärztliche Mitteilung über die Untersuchungsbefunde nach Absatz 1 ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu über-senden. Die an die Behörde übermittelten Daten dürfen nur für die nach Art. 56 bis 60 zu treffende Entscheidung verarbeitet oder genutzt werden. Die Mitteilung ist verschlossen zum Personalakt des Beamten zu nehmen.

(3)  Die Behörde hat den Beamten vor der Untersuchung auf den Zweck der Untersuchung und auf die ärztliche Befugnis zur Übermittlung der Untersuchungsbefunde nach Absatz 1 an die Behörde hinzuweisen. Der Arzt übermittelt dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, seinem Vertreter eine Ablichtung der auf Grund dieser Vorschrift an die Behörde erteilten Auskünfte.


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