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Art. 142 Übergangsregelung zum Antragsruhestand
(1) Für Beamte und Beamtinnen, die sich am 1. Januar 2003 in Altersteilzeit im Blockmodell (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) befunden haben, gilt Art. 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung fort.
(2) Abs. 1 gilt für Beamte und Beamtinnen entsprechend, die am 1. Januar 2003
1. bis zum Beginn des Ruhestands beurlaubt sind oder
2. sich in einem Arbeitszeitmodell mit einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit nach Art. 87 Abs. 3 oder in Teilzeitbeschäftigung gemäß Art. 88 Abs. 4 befinden, sofern
a) der Ausgleich der Arbeitszeiterhöhung durch anschließende volle Freistellung vom Dienst erfolgt und
b) sich der Zeitraum der Freistellung bis zu einem Zeitpunkt erstreckt, zu dem der Beamte oder die Beamtin das 63. Lebensjahr bereits vollendet.
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