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Art. 33 Gehobener Dienst
(1) Für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind zu fordern
1.die Fachhochschulreife, eine andere Hochschulreife oder ein nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
2.ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren,
3.das Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst.
(2) 1 Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn erforderlich sind. 2 Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. 3 Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.
(3) 1 Der Vorbereitungsdienst kann auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit durch die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluss eines Studiengangs mindestens an einer Fachhochschule nachgewiesen worden ist. 2 Anrechenbar sind Studienzeiten von der Zeitdauer, um die nach Satz 1 der Vorbereitungsdienst gekürzt ist. 3 Gegenstand der Laufbahnprüfung sind Ausbildungsinhalte des berufspraktischen Vorbereitungsdienstes.
(4) 1 Das Fachstudium des gehobenen nichttechnischen Dienstes findet an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege statt. 2 Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
(5) 1 Für die Laufbahnen der Fachlehrer und Fachlehrerinnen und der Förderlehrer und Förderlehrerinnen kann in den Laufbahnvorschriften von Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 2 abgewichen werden. 2 Zu diesen Laufbahnen kann zugelassen werden, wer den Abschluss einer Realschule oder einen nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
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