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Art. 27 Begriff und Einteilung der Laufbahnen, Zulassung zum Vorbereitungsdienst, Befähigung für entsprechende Laufbahnen
(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.
(2) 1 Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt. 2 Die Laufbahnvorschriften können von Satz 1 abweichen, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.
(3) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben wurde.
(4) 1 Die Laufbahnbefähigung für entsprechende Laufbahnen besitzt auch, wer die Befähigung als Laufbahnbewerber oder Laufbahnbewerberin bei einem anderen Dienstherrn erworben hat. 2 Welcher Laufbahn die Befähigung entspricht, entscheidet die oberste Dienstbehörde. 3 Bei Erwerb der Befähigung bei einem nicht diesem Gesetz unterliegenden Dienstherrn ist das Einvernehmen des Landespersonalausschusses erforderlich.
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