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Art. 80d Altersteilzeit
(1) Beamten mit Dienstbezügen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, eine Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen; bei schwerbehinderten Beamten im Sinn des § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle des 60. das 58. Lebensjahr. Für Lehrer an öffentlichen Schulen, die das nach Satz 1 maßgebliche Lebensjahr in der ersten Hälfte eines Schuljahres vollenden, gilt als Altersgrenze der Beginn dieses Schuljahres, für die Übrigen der Beginn des folgenden Schuljahres. Bei Altersteilzeit im Blockmodell (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2) gilt als Beginn des Ruhestands der Zeitpunkt, der für den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze oder nach Art. 56 Abs. 5 Nr. 2 maßgebend ist, soweit nicht besonders schwerwiegende Gründe im Sinn des Art. 56 Abs. 5 Nr. 1 vorliegen. 4 Altersteilzeit nach Satz 1 muss vor dem 1. Januar 2010 angetreten werden und einen Mindestbewilligungszeitraum von einem Jahr umfassen.
(2) Entsprechend den dienstlichen Erfordernissen kann die während der Gesamtdauer der Altersteilzeit zu leistende Arbeit so eingebracht werden, dass sie
während des gesamten Bewilligungszeitraums durchgehend im nach Absatz 1 Satz 1 festgesetzten Umfang geleistet wird (Teilzeitmodell) oder
zunächst im Umfang der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich festgesetzten Arbeitszeit oder im Umfang der vor Beginn der Altersteilzeit zuletzt festgesetzten Arbeitszeit geleistet wird und der Beamte anschließend vollständig vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell).
?Art. 80a Abs. 2 gilt entsprechend. Treten während des Bewilligungszeitraums einer nach Satz 1 Nr. 2 im Blockmodell bewilligten Altersteilzeit Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung der Freistellung vom Dienst unmöglich machen, so ist die gewährte Altersteilzeit abweichend von Art. 49 BayVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit in folgenden Fällen zu widerrufen:
bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,
beim Dienstherrnwechsel,
bei Gewährung von Urlaub nach Art. 80b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Art. 80c Abs. 1 Nr. 2 oder
in besonderen Härtefällen, wenn dem Beamten die Fortsetzung der Altersteilzeit nicht mehr zuzumuten ist.
Ein Widerruf erfolgt nicht, soweit Zeiten aus der Ansparphase durch eine gewährte Freistellung bereits ausgeglichen wurden; dabei gelten die unmittelbar vor dem Eintritt in die Freistellungsphase liegen-den Ansparzeiten als durch die Freistellung ausgeglichen. Gleichzeitig mit dem Widerruf wird der Arbeitszeitstatus des Beamten entsprechend des in der Ansparphase geleisteten und nicht durch Freistellung ausgeglichenen Arbeitszeitumfangs festgesetzt. Soweit bei der Festsetzung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von Lehrern an öffentlichen Schulen Rundungen vorzunehmen sind, um eine in vollen Stunden bemessene Unterrichtsverpflichtung zu erreichen, sollen die entstandenen Rundungsdifferenzen im Lauf des Bewilligungszeitraums durch eine entsprechende Reduzierung oder Erhöhung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung ausgeglichen werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Amtschefs, Abteilungsleiter und vergleichbare Funktionsinhaber bei staatlichen obersten Dienstbehörden sowie für die Leiter von staatlichen Behörden, deren Ämter nach Art. 32a im Beamtenverhältnis auf Zeit vergeben werden oder die mindestens in der Besoldungsgruppe R 3 eingestuft sind.
(4) Für Leiter staatlicher Behörden, deren Ämter nach Art. 32b im Beamtenverhältnis auf Probe vergeben werden oder die in der Besoldungsordnung R eingestuft sind, beträgt der Höchstbewilligungszeitraum der Altersteilzeit vier Jahre.
(5) In Bereichen, in denen wegen grundlegender Verwaltungsreformmaßnahmen in wesentlichem Umfang (Plan-) Stellen abgebaut werden, gilt abweichend von Abs. 1 als Altersgrenze das vollendete 55. Lebensjahr, sofern die betroffene Planstelle oder eine (Plan-) Stelle derselben Laufbahngruppe sukzessive, entsprechend ihres Freiwerdens, vollständig gesperrt und in den nachfolgenden Haushaltsplänen eingezogen wird. Abs. 3 und 4 finden in diesen Verwaltungsbereichen keine Anwendung. Die Staatsregierung wird für den staatlichen Bereich ermächtigt, die Bereiche im Sinn von Satz 1 sowie nähere Bestimmungen zum Vollzug der Einsparungen durch Rechtsverordnung festzulegen. Die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs die Bereiche im Sinn von Satz 1 sowie nähere Bestimmungen zum Vollzug der Einsparungen festlegen.
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