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Art. 145 Versorgungsausgleich zwischen mehreren Dienstherren
(1) 1 Werden Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Zeit in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt (Art. 48 Abs. 2), so tragen die Dienstherren die späteren Versorgungsbezüge anteilig nach den Dienstzeiten, die diese Beamten und Beamtinnen bei ihnen im Beamtenverhältnis abgeleistet haben, soweit diese ruhegehaltfähig sind. 2 Bei der Berechnung der Dienstzeiten werden nur volle Jahre zugrunde gelegt.
(2) Sind Beamte und Beamtinnen aus Anlass oder nach der Versetzung von dem neuen Dienstherrn befördert worden, so bemisst sich der Anteil des früheren Dienstherrn so, wie wenn sie in dem früheren Amt verblieben wären.
(3) 1 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend bei Wechsel zwischen dem Beamtenverhältnis und dem Dienstverhältnis des berufsmäßigen kommunalen Wahlbeamten. 2 Das Gleiche gilt, wenn dienstordnungsmäßige Angestellte eines Sozialversicherungsträgers mit dessen Einverständnis in ein Beamtenverhältnis berufen werden und umgekehrt.
(4) Abs. 1 und 2 gelten ferner entsprechend bei der Übernahme von Beamten und Beamtinnen auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Zeit in den Dienst einer anderen Körperschaft nach Maßgabe der §§ 16 und 17 BeamtStG und der Art. 51 und 52, soweit die abgebende Körperschaft bestehen bleibt.
(5) Die Durchführung regelt das Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.
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