Bayerisches Beamtengesetz: Art. 125 Status der Beamten und Beamtinnen im Polizeivollzugsdienst in Ausbildung

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Art. 125 Status der Beamten und Beamtinnen im Polizeivollzugsdienst in Ausbildung

Die Polizeivollzugsbeamten und Polizeivollzugsbeamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst können nach Maßgabe der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten frühestens nach Ablauf eines Jahres der Ausbildung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Dienstbezügen oder nach Beendigung einer Grundausbildung in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden.


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