Bayerisches Beamtengesetz: Art. 31 Einfacher Dienst

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Art. 31 Einfacher Dienst

Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind zu fordern

1. mindestens der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,

2. ein Vorbereitungsdienst von höchstens einem Jahr.


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