Bayerisches Beamtengesetz: Art. .55 Entlassung kraft Gesetzes

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Art. 55 Entlassung kraft Gesetzes

1 Beamte und Beamtinnen auf Widerruf sind neben den in § 22 Abs. 4 BeamtStG geregelten Fällen entlassen, wenn die Laufbahnprüfung nicht binnen einer angemessenen Frist nach Beendigung des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes nach näherer Maßgabe der Laufbahnvorschriften abgelegt worden ist. 2 Die Laufbahnvorschriften können für einzelne Laufbahnen vorsehen, dass das Beamtenverhältnis trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Satz 1 oder § 22 Abs. 4 BeamtStG fortgesetzt wird.


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