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Art. 129 Altersgrenze
1 Für Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen auf Lebenszeit gilt als Altersgrenze das Ende des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. 2 Art. 63 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Eintritt in den Ruhestand höchstens bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres hinausgeschoben werden darf.