Bayerisches Beamtengesetz: Art. 126 Laufbahnvorschriften

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Art. 126 Laufbahnvorschriften

Das Staatsministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und nach Anhörung des Landespersonalausschusses durch Rechtsverordnung die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten und Polizeivollzugsbeamtinnen abweichend von den Art. 26 bis 38 regeln; hierbei kann die Einheitslaufbahn festgelegt werden.


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