Bayerisches Beamtengesetz: Art. .37 Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe

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Art. 37 Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe

Wer die vorgeschriebene Laufbahnprüfung für eine Laufbahn bestanden hat, kann bei Vorliegen der sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden.


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